Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) betreibt ein Bedarfsflugunternehmen. Bis zum 30. September 1981 konnte sie ihre Luftfahrzeuge uneingeschränkt mit abgabenfreien Luftfahrtbetriebsstoffen betanken. Sie ist der Auffassung, daß die Änderung des § 8 Abs. 3 durch Art. 4 Nr. 1 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 -SubvAbG- (BGBl I 1981, 537) sowie die Änderung des § 73 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) durch Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der AZO und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) vom 8. September 1981 (BGBl I 1981, 938) für sie zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung gegenüber ihrer früheren Rechtslage geführt habe. Sie stellte deshalb beim Finanzgericht (FG) -sinngemäß- den Antrag, durch einstweilige Anordnung die Erhebung von Mineralölsteuer und Zoll durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -HZA-) auf von ihr bezogenes Flugbenzin zu unterbinden.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im wesentlichen wie folgt:
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