BFH - Beschluß vom 23.10.1985
VII B 28/84
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 404
BStBl II 1986, 26

BFH - Beschluß vom 23.10.1985 (VII B 28/84) - DRsp Nr. 1996/10155

BFH, Beschluß vom 23.10.1985 - Aktenzeichen VII B 28/84

DRsp Nr. 1996/10155

»Der Grundsatz, daß der Finanzrechtsweg nur für jemanden geöffnet ist, der eigene Rechte gegenüber der Verwaltung verfolgt, gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2, § 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) betreibt ein Bedarfsflugunternehmen. Bis zum 30. September 1981 konnte sie ihre Luftfahrzeuge uneingeschränkt mit abgabenfreien Luftfahrtbetriebsstoffen betanken. Sie ist der Auffassung, daß die Änderung des § 8 Abs. 3 durch Art. 4 Nr. 1 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 -SubvAbG- (BGBl I 1981, 537) sowie die Änderung des § 73 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) durch Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der AZO und der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) vom 8. September 1981 (BGBl I 1981, 938) für sie zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung gegenüber ihrer früheren Rechtslage geführt habe. Sie stellte deshalb beim Finanzgericht (FG) -sinngemäß- den Antrag, durch einstweilige Anordnung die Erhebung von Mineralölsteuer und Zoll durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -HZA-) auf von ihr bezogenes Flugbenzin zu unterbinden.

Das FG lehnte den Antrag ab.

Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im wesentlichen wie folgt: