BFH - Beschluss vom 23.10.2008
X B 168/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 187
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 467/05

BFH - Beschluss vom 23.10.2008 (X B 168/08) - DRsp Nr. 2008/24225

BFH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen X B 168/08

DRsp Nr. 2008/24225

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO genügt. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt jedenfalls nicht vor.

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt. Zur schlüssigen Rüge eines solchen Verfahrensfehlers müssen die (angeblich) vom FG übergangenen Akten, Aktenteile oder Schriftsätze genau bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, welche Schlussfolgerungen sich dem FG ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Schließlich muss die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels dargetan werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, und vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212).