I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verantwortlicher Schiffsführer des Großseglers "X". Nachdem das Schiff in Polen aus- und umgebaut worden war, wurde es vom Kläger in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und an den A-Verein verchartert. Nur die Mitglieder des Vereins sollten mit dem Schiff befördert werden.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 setzte das Hauptzollamt Z, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, gegen den Kläger ... DM Einfuhrumsatzsteuer fest, weil er am 15. Juni 1997 das Schiff von Helgoland nach B (Inland) verbracht habe, ohne es einer Zollstelle zu gestellen.
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