BFH - Beschluss vom 02.12.2002
VII B 203/02
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 527

Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

BFH, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen VII B 203/02

DRsp Nr. 2003/2645

Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Die Rechtsfrage, ob ein Kapitän als ArbN beim vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Schuldner der hierdurch entstehenden Einfuhrabgaben werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Aus dem Gesetz ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Person, die eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und nicht deren ArbG Zollschuldner ist.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verantwortlicher Schiffsführer des Großseglers "X". Nachdem das Schiff in Polen aus- und umgebaut worden war, wurde es vom Kläger in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und an den A-Verein verchartert. Nur die Mitglieder des Vereins sollten mit dem Schiff befördert werden.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 setzte das Hauptzollamt Z, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, gegen den Kläger ... DM Einfuhrumsatzsteuer fest, weil er am 15. Juni 1997 das Schiff von Helgoland nach B (Inland) verbracht habe, ohne es einer Zollstelle zu gestellen.