BFH - Beschluß vom 23.11.1999
VII B 310/98
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 588

BFH - Beschluß vom 23.11.1999 (VII B 310/98) - DRsp Nr. 2000/913

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII B 310/98

DRsp Nr. 2000/913

Gründe:

Der Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestätigende Urteil des Finanzgerichts (FG) verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats begründet worden ist. Der Senat hat hierzu weiter ausgeführt, daß eine andere Beurteilung auch dann nicht geboten sei, wenn der Senat das Schreiben des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ansehen würde. Ein solcher Antrag wäre schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger eine zeitnahe Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck nicht beigefügt hat.