BFH - Beschluß vom 23.11.1999
VII R 17/97
Normen:
EG Art. 87 (früher Art. 92) Abs. 1, Art. 93 (früher Art. 99); EWGRL 93/81 (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2 lit. a; GG Art. 3 Abs. 1 ; MinöStGöStG (1993) § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 450
BFHE 191, 174
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 23.11.1999 (VII R 17/97) - DRsp Nr. 2000/879

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII R 17/97

DRsp Nr. 2000/879

»Die für die Verwendung von gekennzeichneten Gasölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung vorgesehene Steuersatzermäßigung, welche nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 60 v.H. des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechanischen Energie genutzt werden, verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen den Gleichheitssatz der Verfassung. Insbesondere hat die Steuerbegünstigung nicht den Charakter einer Beihilfe.«

Normenkette:

EG Art. 87 (früher Art. 92) Abs. 1, Art. 93 (früher Art. 99); EWGRL 93/81 (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 Abs. 2 lit. a; GG Art. 3 Abs. 1 ; MinöStGöStG (1993) § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, dass der Senat auf Grund dessen durch Beschluss entscheiden kann (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.