BFH - Beschluß vom 23.11.2000 (VI S 34/99) - DRsp Nr. 2001/8083
BFH, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VI S 34/99
DRsp Nr. 2001/8083
Gründe:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Er war abzulehnen, weil die Antragstellerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vorgelegt hat.
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