BFH - Beschluss vom 23.11.2007
V B 115/07
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 120/06

BFH - Beschluss vom 23.11.2007 (V B 115/07) - DRsp Nr. 2008/3775

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen V B 115/07

DRsp Nr. 2008/3775

Gründe:

I. Mit der Klage im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) 2 K 120/06 (5) wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die nach einer Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1998 und 1999). Streitig waren die Hinzuschätzung von Umsätzen und die Schätzung von Vorsteuerbeträgen.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde mit der die Klägerin geltend macht, ihr Rechtsanwalt, der sie im Klageverfahren vertreten habe, habe mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zusammengearbeitet. Das FA habe ihr schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen. Aus diesem Grund seien zahlreiche Unwahrheiten im Betriebsprüfungsbericht festgehalten worden. Im finanzgerichtlichen Verfahren habe das FA wahrheitswidrig vorgetragen. Deshalb sei das Urteil, das aufgrund eines falschen Sachvortrages des FA zustande gekommen sei, aufzuheben.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.