I. Mit der Klage im Verfahren 2 K 120/06 (5) wendet sich die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen die nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1998 und 1999). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab.
Mit Beschluss ebenfalls vom 16. Mai 2007 lehnte das FG die bei ihm beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 ab und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zu.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der AdV.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.
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