BFH - Beschluss vom 23.11.2007
V B 221/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2534/04

BFH - Beschluss vom 23.11.2007 (V B 221/06) - DRsp Nr. 2008/1656

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen V B 221/06

DRsp Nr. 2008/1656

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit Jahren einen Handel mit neuen und gebrauchten Kfz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte im Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 18. Juni 2001 den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Kfz mit der Begründung, aus den darüber erteilten Rechnungen ergäbe sich der leistende Unternehmer nicht eindeutig.

Die Rechnungen des (angeblichen) Lieferers, der X Deutschland, sind auf Formularen der X (Italien) erstellt worden. Die Rechnungen tragen im Kopf jeweils die Anschrift X (Italien) als auch X (Deutschland). Bei einigen dieser Rechnungen ist die Anschrift X (Italien) durchgestrichen. Sämtliche Rechnungen tragen den Firmenstempel von X (Italien) sowie eine unleserliche Unterschrift.

Der gegen den Bescheid vom 18. Juni 2001 eingelegte Einspruch des Klägers blieb zum großen Teil ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Rechnungen wiesen allesamt nicht eindeutig den leistenden Unternehmer, nämlich X (Deutschland), aus.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.