BFH - Beschluss vom 23.11.2007
V S 36/07

BFH - Beschluss vom 23.11.2007 (V S 36/07) - DRsp Nr. 2008/4420

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen V S 36/07

DRsp Nr. 2008/4420

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2004 (V B 10/04) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10. Februar 2003 12 K 225/02 als unzulässig verworfen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Auf Antrag des Antragstellers setzte der erkennende Senat nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit Beschluss vom 10. August 2007 den Streitwert fest und lehnte den Antrag auf Nichterhebung der Kosten ab.

Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Antragsteller persönlich.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wendet und unter Hinweis auf sein Schreiben vom 10. Mai 2004 insbesondere geltend macht, die Entscheidung hätte nicht nur ihm, dem Antragsteller, gegenüber ergehen dürfen.