BFH - Beschluss vom 23.12.2003
IV B 45/02
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 116/1999

BFH - Beschluss vom 23.12.2003 (IV B 45/02) - DRsp Nr. 2004/4438

BFH, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen IV B 45/02

DRsp Nr. 2004/4438

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus der Erbengemeinschaft nach V hervorgegangen ist. Bis zu seinem Tod am 17. Januar 1976 war V Komplementär der X-KG (KG) gewesen, die ihr Gewerbe auf Grundstücken ausübte, die im Alleineigentum von V standen. Erben des V waren die Ehefrau E sowie die drei Kinder L, S und J. Für den Gesellschaftsanteil an der KG trat Sondererbfolge ein, die zur Folge hatte, dass mit dem Erbfall S Komplementär, E Kommanditistin mit einer Einlage von 60 000 DM sowie L und J Kommanditisten mit einer Einlage von je 40 000 DM wurden. Mit Vertrag vom 18. Februar 1977 wurde die KG --rückwirkend auf den 31. Dezember 1976-- in eine GmbH umgewandelt; zu deren Geschäftsführer wurde S bestellt. Später änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH, so dass in den Streitjahren (1988 bis 1992) nur noch S (97,5 %) und E (2,5 %) beteiligt waren.