BFH - Beschluss vom 23.12.2003
IV R 7/99
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen XII 322/89

BFH - Beschluss vom 23.12.2003 (IV R 7/99) - DRsp Nr. 2006/29901

BFH, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen IV R 7/99

DRsp Nr. 2006/29901

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seines am 20. März 1985 verstorbenen Vaters A.B.; dieser wiederum war Erbe seines am 4. September 1974 tödlich verunglückten Bruders C.B. Beide Brüder waren Landwirte. C.B., der Eigentümer eines 80 ha großen Hofes in E war, heiratete 1955 die Beigeladene, der er 1965 die ideelle Hälfte seines Eigentums am Betrieb überschrieb. Sodann räumten die Ehegatten den Eltern der Beigeladenen unentgeltlich ein lebenslängliches Altenteil in Form einer monatlichen Zahlung von ... DM ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Hof stark verschuldet. Der Vater der Beigeladenen löste diese Schulden in Höhe von insgesamt 600 000 DM ab und wandte den Ehegatten jeweils weitere 20 000 DM zu. Im November 1966 bestellten die Ehegatten daher je eine Hypothek in Höhe von 300 000 DM auf ihren Grundstückshälften für den Vater der Beigeladenen, der ihnen --wie sie in der Niederschrift des beurkundenden Notars bekannten-- jeweils ein zu 1,5 v.H. verzinsliches Darlehen von 300 000 DM eingeräumt hatte.