BFH - Beschluss vom 23.12.2004
V B 131/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1516/01

BFH - Beschluss vom 23.12.2004 (V B 131/03) - DRsp Nr. 2005/5326

BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen V B 131/03

DRsp Nr. 2005/5326

Gründe:

I. Mit der vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesenen Klage begehrte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Der Kläger hatte im September 1989 mit dem Steuerberater X zum Zwecke des gemeinsamen Betriebs einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eine GbR gegründet. Nach dem Auftreten von Meinungsverschiedenheiten kündigte der Kläger X im Dezember 1990 fristlos und führte die Beratungspraxis allein fort. Im Zuge von Zivilrechtsstreitigkeiten vereinbarten der Kläger und X am 12. September 1993 den Erwerb des hälftigen Sozietätsanteils des X durch den Kläger gegen eine pauschale Abfindung in Höhe von 210 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. In seiner Umsatzsteuererklärung 1994 machte der Kläger die in der von F ausgestellten Rechnung vom 17. Juli 1994 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 31 500 DM als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst.