BFH - Beschluß vom 24.06.1985
GrS 1/84
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3, § 40 Abs. 1, 2 ; VwGO § 80 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 124
BStBl II 1985, 587
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 24.06.1985 (GrS 1/84) - DRsp Nr. 1996/10089

BFH, Beschluß vom 24.06.1985 - Aktenzeichen GrS 1/84

DRsp Nr. 1996/10089

»1. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung verdrängt § 69 Abs. 3 FGO die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nicht. 2. Für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Steuerpflichtigen die Antragsmöglichkeit nach § 69 Abs. 3 FGO eröffnet ist.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3, § 40 Abs. 1, 2 ; VwGO § 80 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des I. Senats und Stellungnahme der Beteiligten

I. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (der vorlegende Senat) hat mit Beschluß vom 28. März 1984 I R 77/83 (BFHE 141, 1, BStBl II 1984, 562, jeweils nur Leitsätze) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt:

"1. Verdrängt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung als spezialgesetzliche Regelung die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten?

2. Besteht für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis (falls Frage 1 verneint wird)?"

II. Der Revision, über die der I. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1980 Klage erhoben; über diese hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.