A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des I. Senats und Stellungnahme der Beteiligten
I. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (der vorlegende Senat) hat mit Beschluß vom 28. März 1984 I R 77/83 (BFHE 141, 1, BStBl II 1984, 562, jeweils nur Leitsätze) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt:
"1. Verdrängt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung als spezialgesetzliche Regelung die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten?
2. Besteht für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis (falls Frage 1 verneint wird)?"
II. Der Revision, über die der I. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1980 Klage erhoben; über diese hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
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