BFH - Beschluß vom 24.08.1988
I B 108/86
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 486
BStBl II 1989, 104
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 24.08.1988 (I B 108/86) - DRsp Nr. 1996/13189

BFH, Beschluß vom 24.08.1988 - Aktenzeichen I B 108/86

DRsp Nr. 1996/13189

»l. Eine auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage von der Revision zu erwarten ist (Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschluß vom 27.06.84 II B 9/84, BFHE 141, 229, BStBl II 1984, 721). 2. Dies gilt entsprechend für eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde. 3. Keine Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde angeschnittenen Rechtsfrage kann zu erwarten sein, wenn der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen muß.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Durch Vertrag vom 17. Dezember 1982 mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernahm die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für ein Bauprojekt die Vermittlung von Mietern und garantierte eine monatliche Miete von 15.400 DM auf 25 Jahre. Im Vertrag heißt es u.a.: