BFH - Beschluß vom 24.09.2001
IX B 84/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 307

BFH - Beschluß vom 24.09.2001 (IX B 84/01) - DRsp Nr. 2002/1754

BFH, Beschluß vom 24.09.2001 - Aktenzeichen IX B 84/01

DRsp Nr. 2002/1754

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.