BFH - Urteil vom 29.10.1999
VI R 62/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 843
NVwZ-RR 2000, 552

Einzelrichter; Nichterhebung von Gerichtskosten; Vollmacht

BFH, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen VI R 62/99

DRsp Nr. 2000/3743

Einzelrichter; Nichterhebung von Gerichtskosten; Vollmacht

1. Der jederzeit möglich Widerruf einer Vollmacht muss dem Gericht angezeigt werden. Aus bloßem Schweigen kann nicht auf den Widerruf einer einmal erteilten Vollmacht geschlossen werden. 2. Hat ein Einzelrichter zu einem Zeitpunkt über eine Klage entschieden, in dem bekannt war, dass zahlreiche von ihm selbst entschiedene, fast identische Parallelfälle (Massenverfahren) beim FA anhängig waren und konnte er damit rechnen, dass der BFH diese Fälle zügig entscheiden würde, war es unsachgemäß, weiterhin über zahlreiche gleichgelagerte Klagen zu entscheiden und damit weitere Rechtsmittelverfahren zu veranlassen. In einem derartigen Fall ist gem. § 8 Abs. 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe: