BFH - Beschluß vom 24.10.1990
II B 31/90
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 128
BFHE 162, 483
BStBl II 1991, 106
KTS 1991, 399 (Ls)

BFH - Beschluß vom 24.10.1990 (II B 31/90) - DRsp Nr. 1996/11818

BFH, Beschluß vom 24.10.1990 - Aktenzeichen II B 31/90

DRsp Nr. 1996/11818

»1. Ist nach Auffassung des FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beizumessen, als sie der BFH in seiner Entscheidung zu einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat, so kann darin - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch in Form eines abstrakten Rechtssatzes - eine Abweichung liegen. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist. 2. Ist bei einem ursprünglich im Rahmen eines "Bauherrenmodells" geplanten Grundstückserwerb das von der Veräußererseite entwickelte und angebotene Konzept durch Konkurs des Initiators derart gescheitert, daß der Erwerber sowohl in seiner Entscheidung über den Grundstückserwerb als solchem als auch über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung wieder frei wird, so ist nur das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: