BFH - Beschluß vom 24.11.1988
VIII B 90/87
Normen:
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 32
BStBl II 1989, 145
NJW 1990, 207
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 24.11.1988 (VIII B 90/87) - DRsp Nr. 1996/13220

BFH, Beschluß vom 24.11.1988 - Aktenzeichen VIII B 90/87

DRsp Nr. 1996/13220

»In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine atypische stille Gesellschaft betrifft, ist § 48 Abs. 1 FGO in dem Sinne entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Klagebefugnis der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die des Inhabers des Handelsgeschäfts tritt (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12.11.1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1974 bis 1976 einen Groß- und Einzelhandel mit Mineralien. Ihr Schwiegervater A -der Beigeladene- war an dem Unternehmen als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt. Zum Ende des Geschäftsjahrs 1980 hat die Klägerin den Handel mit Mineralien eingestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) setzte die Gewerbesteuermeßbeträge 1974 bis 1976 zunächst entsprechend den eingereichten Erklärungen fest; auch bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgte er den Angaben in den Steuererklärungen.