BFH - Beschluß vom 24.11.1997
V B 107/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 859

BFH - Beschluß vom 24.11.1997 (V B 107/97) - DRsp Nr. 1998/9075

BFH, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen V B 107/97

DRsp Nr. 1998/9075

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berichtigte im Umsatzsteueränderungsbescheid für 1993 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Umsatzsteuerbeträge von ... DM. In dieser Höhe hatte der Kläger Vorsteuer aus Rechnungen der "X-GmbH" (GmbH) abgezogen. Die GmbH bezeichnete die Forderungen gegen den Kläger in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1993 als uneinbringlich.

Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es hielt die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 für berechtigt, weil der Kläger Steuerbeträge in Höhe des Berichtigungsbetrages als Vorsteuer aus Rechnungen der GmbH abgezogen habe und weil er nicht nachgewiesen habe, daß diese nach seinem eigenen Vortrag entstandenen Forderungen der GmbH durch Aufrechnung oder in anderer Art erloschen seien. Er habe, so führte das FG weiter aus, keine für das Gericht insoweit konkret überprüfbare Angaben gemacht.