BFH - Beschluß vom 24.11.2000
V S 7/00

BFH - Beschluß vom 24.11.2000 (V S 7/00) - DRsp Nr. 2001/1174

BFH, Beschluß vom 24.11.2000 - Aktenzeichen V S 7/00

DRsp Nr. 2001/1174

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995 vom 13. November 1998 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage; er machte geltend, das FG habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht verneint. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995.

II. Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.