BFH - Beschluß vom 25.04.1990 (X R 38/86) - DRsp Nr. 1996/13488
BFH, Beschluß vom 25.04.1990 - Aktenzeichen X R 38/86
DRsp Nr. 1996/13488
»Der X. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und 4FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:1. Sind Altenteilsleistungen beim Verpflichteten als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG) abziehbar?2. Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist:Sind bare Altenteilsleistungen auch dann in vollem Umfang als dauernde Last abziehbar, wenn die Vertragspartner keine besonderen Vereinbarungen über die Abänderbarkeit der Leistungen der Höhe nach - z. B. durch "Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung" - getroffen haben?«