BFH - Beschluß vom 25.06.1993
III B 225/92
Fundstellen:
GmbHR 1994, 194

BFH - Beschluß vom 25.06.1993 (III B 225/92) - DRsp Nr. 1998/3646

BFH, Beschluß vom 25.06.1993 - Aktenzeichen III B 225/92

DRsp Nr. 1998/3646

Der Ausfall der Forderung des bilanzierenden Anteilseigners (Besitzunternehmer) an der Betriebs-GmbH auf die Gewinnausschüttung als Folge der Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 1984 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (der Antragsteller) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH). Den Geschäftsanteil an der GmbH hält er im Betriebsvermögen des von ihm betriebenen gewerblichen Besitzunternehmens, das der GmbH die Betriebsgrundlagen vermietet.

Am 28. November 1985 wurde - ohne Angabe eines Auszahlungstermins - eine Gewinnausschüttung der GmbH an den Antragsteller in Höhe von . . . DM beschlossen. Zur Auszahlung der Gewinnausschüttung kam es in der Folgezeit wegen eines größeren Forderungsausfalls und mangelnder Liquidität aufgrund von Umsatzrückgängen nicht. Der Gewinnverwendungsbeschluß wurde deshalb am 24. Februar 1988 aufgehoben und der Gewinn wurde auf neue Rechnung vorgetragen.