Mit Schriftsatz vom 16. April 1997 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein von ihr anhängig gemachtes Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung einer Pfändung bzw. hilfsweise auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Untersagung der Versteigerung beantragt. Mit Beschluß vom 18. Juni 1997 hat das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Antragstellerin die zugesagte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die betreffende Erklärung nebst Belegen vorgelegt hat.
Aus den Akten ergibt sich, daß das FG mit Beschluß vom gleichen Tag gleiches Az., der Antragstellerin zusammen mit dem ablehnenden PKH-Beschluß zugestellt, die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen und hiergegen die Beschwerde nicht zugelassen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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