BFH - Beschluß vom 25.09.2001
IX B 144/00

BFH - Beschluß vom 25.09.2001 (IX B 144/00) - DRsp Nr. 2002/821

BFH, Beschluß vom 25.09.2001 - Aktenzeichen IX B 144/00

DRsp Nr. 2002/821

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567); denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Gleiches gilt für die unterlassene Beiziehung weiterer Akten. Das FG ist von einer solchen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden und damit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, ist keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (in BVerwGE 12, 239) geht daher fehl.