BFH - Beschluß vom 15.12.1997
VIII B 28/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1105

BFH - Beschluß vom 15.12.1997 (VIII B 28/97) - DRsp Nr. 1998/18807

BFH, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen VIII B 28/97

DRsp Nr. 1998/18807

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluß nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt.

1. a) Für die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit einer Fundstelle näher zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in den vermeintlichen Divergenzentscheidungen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im angefochtenen Urteil des FG und in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) einander in einer Weise gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178t 379, BStBl II 1995, 890, 891, ständige Rechtsprechung).