BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VII B 359/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 188
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 504/05

BFH - Beschluss vom 25.10.2007 (VII B 359/06) - DRsp Nr. 2008/20

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII B 359/06

DRsp Nr. 2008/20

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die keine eigenen Einkünfte erzielte, wurde für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1998 zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Diese Veranlagungen führten zu vollstreckbaren Rückständen. Dem Antrag der Klägerin auf Aufteilung der Steuerforderungen entsprach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), behielt sich jedoch ausdrücklich eine Verminderung der Vollstreckungsbeschränkung wegen unentgeltlicher Zuwendungen ihres Ehemannes gemäß § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vor und erließ im Jahre 2001 entsprechende Ergänzungsbescheide. Einspruch und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 25. April 2007 12 K 26/02); einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat die Klägerin in 2002 zurückgenommen.

Im Mai 2005 erließ das FA die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich des aus der Veräußerung eines Grundstücks der Klägerin herrührenden, auf einem Notaranderkonto verwalteten Kaufpreises. Dem Notar als Drittschuldner teilte das FA mit, dass es eine sofortige Auszahlung des Betrages nicht verlange.