BFH - Beschluss vom 25.10.2012
III R 80/10
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2225/08

BFH - Beschluss vom 25.10.2012 (III R 80/10) - DRsp Nr. 2013/158

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen III R 80/10

DRsp Nr. 2013/158

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Ehefrau des Revisionsklägers wegen Zinsen zur Einkommensteuer 1994 und 1995 im zweiten Rechtsgang durch Urteil vom 5. Februar 2009 2 K 2225/08 ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Ehefrau hin ließ der Senat die Revision zu; der Beschluss wurde am 15. Oktober 2010 zugestellt. Der Revisionskläger legte am 15. November 2010 Revision ein; er wird durch seine Ehefrau vertreten.

Nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken an der Revisionsbefugnis bestünden, da der Revisionskläger am Klageverfahren weder als Kläger noch als Beigeladener beteiligt gewesen sei, teilte er mit, das Verfahren sei im sachlichen Kontext zum Revisionsverfahren der Ehefrau zu sehen. Wenn das von der Ehefrau geführte Revisionsverfahren III R 58/10 dazu führe, dass die Zinsen auch für den ihm zuzurechnenden Anteil des Einkommens neu zu berechnen wären, könne auf die eigenständige Revision verzichtet werden. Eine darüber hinausgehende Begründung der Revision unterblieb.

II. Die Revision wird durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).