BFH - Beschluß vom 25.11.1997
IV R 44/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1100

BFH - Beschluß vom 25.11.1997 (IV R 44/97) - DRsp Nr. 1998/9068

BFH, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen IV R 44/97

DRsp Nr. 1998/9068

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater selbständig tätig. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr geschätzt hatte, reichte der Kläger die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung seines Gewinns aus selbständiger Arbeit nach. Von dem nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Gewinn zog der Kläger für "DDR - Tätigkeit" einen Betrag in Höhe von 19935 DM ab. Es handelt sich dabei um nach der Steuerberatergebührenverordnung (StGebV) berechnete Honorare für von ihm im einzelnen aufgeführte unentgeltlich erbrachte Leistungen an Unternehmen in den neuen Bundesländern.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15. März 1990 IV A 7 - S 0336 - 21/90 (BStBl I 1990, 122) seien die Honorare, die er für seine unentgeltliche Arbeitsleistung hätte berechnen können, als Betriebsausgaben abzuziehen.