1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) behauptete Divergenz besteht nicht. Das Finanzgericht (FG) hat nicht --wie von den Klägern geltend gemacht-- den Mietvertrag als ernstlich vereinbart und tatsächlich durchgeführt angesehen und ihm nur unter Hinweis auf den Fremdvergleich die steuerrechtliche Anerkennung verweigert. Die Vorinstanz hat es vielmehr --in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) und der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Mai 1996. IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196)-- aufgrund einer Gesamtbeurteilung abgelehnt, das Mietverhältnis steuerrechtlich zu berücksichtigen.
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