BFH - Beschluß vom 25.11.1997
VII B 176/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 755

BFH - Beschluß vom 25.11.1997 (VII B 176/97) - DRsp Nr. 1998/9073

BFH, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VII B 176/97

DRsp Nr. 1998/9073

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Inhaberin eines Carnet TIR, mit dem am 25. Juni 1993 vom Zollamt X (Abgangszollstelle) Milchpulver aus Polen zum Versandverfahren nach Belgien abgefertigt wurde. Für die Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle wurde ihr eine Frist bis zum 8. Juli 1993 gesetzt. Nachdem bei der Abgangszollstelle keine Erledigungsbescheinigung für das Carnet TIR einging, wurde am 2. Dezember 1993 eine Suchanzeige an die vorgesehene Bestimmungszollstelle gesandt und der bürgende Verband unterrichtet. Da der Verbleib der Ware im Verlaufe des Suchverfahrens nicht geklärt werden konnte, teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) der Klägerin als Carnet-Inhaberin durch Schreiben vom ... September 1995 mit, daß der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden könne und die Zuwiderhandlung deswegen als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte. Das HZA stellte ihr anheim, die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung bis zum ... Oktober 1995 nachzuweisen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist setzte das HZA durch Steuerbescheid vom ... Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ... DM gegen die Klägerin fest.