BFH - Beschluß vom 25.11.1997
VII B 202/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 740

BFH - Beschluß vom 25.11.1997 (VII B 202/97) - DRsp Nr. 1998/9074

BFH, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen VII B 202/97

DRsp Nr. 1998/9074

Gründe:

Beim Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) fand aufgrund richterlicher Anordnung eine Durchsuchung seiner Wohnung und Gartenlaube statt. Dabei wurden insgesamt ... Stangen Zigaretten sichergestellt. Bei seiner Vernehmung durch einen Beamten des Zollfahndungsamtes gab der Antragsteller zu, auf Trödelmärkten und von einem Ausländer insgesamt ... Stangen unversteuerter Zigaretten angekauft, weitere ... Stangen für den Ausländer in der Wohnung zwischengelagert und dafür von diesem weitere ... Stangen erhalten zu haben. Auf der Grundlage dieser Aussagen nahm der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Antragsteller mit Haftungsbescheid nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) für nicht entrichtete Eingangsabgaben in Höhe von ... DM in Anspruch, da er den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 i.V.m. § 373 Abs. 1 AO 1977) verwirklicht und darüber hinaus durch die Einlagerung der Zigaretten Beihilfe zur Steuerhehlerei geleistet habe. Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.