BFH - Beschluß vom 25.11.1998
VIII B 109/97

BFH - Beschluß vom 25.11.1998 (VIII B 109/97) - DRsp Nr. 1999/3677

BFH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 109/97

DRsp Nr. 1999/3677

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muß der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage schlüssig darlegen. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und darlegt, weshalb diese aufgrund der vorliegenden Entscheidungen des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.