Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der S-GmbH & Co. KG in Liquidation für das Kalenderjahr 1980 vom 16. Juni 1989 beantragt. Der Kläger hatte zuvor erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beim Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) gestellt.
Das FG hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setze voraus, daß der Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid zumindest Erfolg haben könne. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, da die vom Kläger erhobene Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1980 unzulässig sei.
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