BFH - Beschluß vom 26.03.1991
VIII B 83/90
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1037
BFHE 163, 510
BRAK-Mitt 1992, 63
BStBl II 1991, 463
CR 1992, 278 (LS)
NJW 1991, 2927
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 26.03.1991 (VIII B 83/90) - DRsp Nr. 1996/10946

BFH, Beschluß vom 26.03.1991 - Aktenzeichen VIII B 83/90

DRsp Nr. 1996/10946

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine durch Telefax (Telekopie) dem FG übermittelte Klageschrift auch dann dem Formerfordernis des § 64 Abs. 1 S. 1 FGO genügt, wenn die Telekopie nicht von einem Fernkopieranschluß der Deutschen Bundespost oder des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern von dem privaten Fernkopieranschluß eines Dritten abgesandt wird.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der S-GmbH & Co. KG in Liquidation für das Kalenderjahr 1980 vom 16. Juni 1989 beantragt. Der Kläger hatte zuvor erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beim Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) gestellt.

Das FG hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setze voraus, daß der Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid zumindest Erfolg haben könne. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt, da die vom Kläger erhobene Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1980 unzulässig sei.