BFH - Beschluß vom 26.10.1998
X B 58/97

BFH - Beschluß vom 26.10.1998 (X B 58/97) - DRsp Nr. 1999/3572

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen X B 58/97

DRsp Nr. 1999/3572

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend "bezeichnet".

a) Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe angebotene Beweise (Sachverständigen- gutachten) übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1996 X B 199/95, BFH/NV 1996, 620; vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu einer Reihe von Punkten erforderlich.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar hat der Kläger die Beweismittel benannt und zumindest Hinweise zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und den Beweisthemen gegeben. Jedoch fehlen jegliche Ausführungen insbesondere zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und ihrer Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG.