BFH - Beschluß vom 26.11.1986
VIII B 114/86
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 148, 129
BStBl II 1987, 179
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 26.11.1986 (VIII B 114/86) - DRsp Nr. 1996/12347

BFH, Beschluß vom 26.11.1986 - Aktenzeichen VIII B 114/86

DRsp Nr. 1996/12347

»Eine Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch nicht hinsichtlich der Anrechnung der Körperschaftsteuer angeordnet werden.«

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Für ihre Einkommensbesteuerung ist der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) zuständig. Der Antragsteller (Ehemann) ist an einer Grundstücks GmbH & Co. KG beteiligt. Für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der KG ist das FA für Körperschaften ... (Betriebs-FA) zuständig. Die KG machte für 1983 einen Verlust geltend. Das Betriebs-FA hat den Verlust in geringerer Höhe festgestellt. Die KG hat Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist, und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Betriebs-FA hat die Vollziehung des Feststellungsbescheids hinsichtlich eines weiteren Verlustbetrags ausgesetzt (anteiliger Verlust des Antragstellers ... DM).