BFH - Beschluß vom 26.11.1997
I B 81/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 559

BFH - Beschluß vom 26.11.1997 (I B 81/97) - DRsp Nr. 1998/9057

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I B 81/97

DRsp Nr. 1998/9057

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war mit 33 % an einer GmbH beteiligt. Mehrheitsgesellschafter war A. Geschäftsführer der GmbH waren die Klägerin und A. Die GmbH wurde am 15. März 1994 nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse im Handelsregister gelöscht.

Im Jahr 1992 fand bei der GmbH für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1990 eine Außenprüfung statt. Dabei wurden erhebliche Mängel in der Buchführung der GmbH festgestellt. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahmen infolgedessen Zuschätzungen beim Umsatz und Gewinn vor, die als verdeckte Gewinnausschüttungen an A behandelt wurden. Die hiergegen von der GmbH erhobenen Einsprüche blieben erfolglos.

Mangels Abgabe von Steuererklärungen erließ das FA ferner am 7. Dezember 1993 gegenüber der GmbH Schätzungsbescheide in Sachen Körperschaftsteuer 1991 und Umsatzsteuer 1991 und 1992. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1995 nahm das FA die Klägerin für Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerschulden der GmbH in einer Gesamthöhe von 308025 DM als Geschäftsführerin der GmbH in Anspruch. Eine Inanspruchnahme des A scheide aus, da dieser für die deutsche Steuerverwaltung --in Pakistan-- nicht erreichbar sei.