BFH - Beschluß vom 26.11.2001
VII B 161/01

BFH - Beschluß vom 26.11.2001 (VII B 161/01) - DRsp Nr. 2002/1801

BFH, Beschluß vom 26.11.2001 - Aktenzeichen VII B 161/01

DRsp Nr. 2002/1801

Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen das Leistungsgebot vom 12. November 1999 aufgrund des Duldungsbescheids vom 23. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2000 als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin trotz Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ihre Klage nicht begründet und damit den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nach dem Verfahrensrecht der FGO als allein in Betracht kommende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision anzusehen ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Bekanntmachung der Neufassung der FGO vom 28. März 2001 (BGBl I, 442) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.