BFH - Beschluss vom 26.11.2003
V B 168/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3155/98

BFH - Beschluss vom 26.11.2003 (V B 168/02) - DRsp Nr. 2004/2809

BFH, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen V B 168/02

DRsp Nr. 2004/2809

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie nahm von einer in Österreich ansässigen Baugesellschaft (S-GmbH) die Lieferung und Verlegung von Betonwerksteinplatten bei einem Bauvorhaben in Deutschland entgegen. Von einer ersten Abschlagsrechnung vom November 1993 behielt die Klägerin die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ein und führte sie an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab.

Den von der S-GmbH gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (von X DM) in einer zweiten Abschlagsrechnung vom Januar 1994 über die erwähnten Leistungen behielt die Klägerin nicht ein und führte ihn auch nicht an das FA ab. Sie zahlte den gesamten Rechnungsbetrag an die S-GmbH aus. Die S-GmbH entrichtete für ihre in Deutschland erbrachte steuerpflichtige Werklieferung keine Umsatzsteuer. Deshalb nahm das FA die Klägerin durch Haftungsbescheid nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993 vom 25. März 1998 (geändert am 24. März 1999) in Höhe von X DM in Anspruch und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.