1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 1996 und 1997, Gewerbesteuer 1996 und 1997 sowie Umsatzsteuer 1996 und 1997 als unzulässig ab. Dagegen legte sie Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat. Außerdem beantragte sie für den Fall der Zulassung der Revision die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 sowie der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997.
2. Der Antrag auf AdV der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 ist unzulässig.
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