BFH - Beschluss vom 26.11.2007
VII B 164/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 616/07

BFH - Beschluss vom 26.11.2007 (VII B 164/07) - DRsp Nr. 2008/4859

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VII B 164/07

DRsp Nr. 2008/4859

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde von Beamten der Polizei als Fahrer eines PKW angehalten, auf dessen Rücksitz und in dessen Kofferraum sich Zigaretten mit ukrainischen Steuerzeichen befanden. Mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) wurden die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger festgesetzt.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben gemäß --dem für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß anzuwendenden-- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden seien und dass der Kläger Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK sei. Der Kläger habe die offensichtlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten als Fahrer des PKW in Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt ihres Erhalts angesichts der ukrainischen Steuerzeichen jedenfalls vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Die Behauptung des Klägers, von den Zigaretten im PKW nichts gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft.