BFH - Beschluß vom 27.01.1988
IV R 14/86
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 196
BStBl II 1988, 447
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 27.01.1988 (IV R 14/86) - DRsp Nr. 1996/12869

BFH, Beschluß vom 27.01.1988 - Aktenzeichen IV R 14/86

DRsp Nr. 1996/12869

»Versäumt ein Prozeßbeteiligter den Termin zur mündlichen Verhandlung aus einem in seiner Person liegenden Grund, liegt kein Fall des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Nach einer Betriebsprüfung verwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) das Buchführungsergebnis wegen verschiedener Mängel und nahm Hinzuschätzungen beim Umsatz und Gewinn der Jahre 1979 bis 1981 vor; er erließ dementsprechend Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide. Das Finanzgericht (FG) wies die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage ab. Zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen; das FG hat sein Urteil im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. November 1985 verkündet. In einem am 25. November 1985 beim FG eingegangenen Schriftsatz bat der Kläger um Wiedereinsetzung und Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins, weil er auf dem Wege zum Gericht infolge eines entgleisten Diabetes das Bewußtsein verloren habe. In seinem Urteil wies das FG darauf hin, daß wegen der Urteilsverkündung die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet werden könne. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.