I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) stellt Öl- und Gasbrenner her und vertreibt sie. Auf ihren Antrag hin stundete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) am 12. August 1982 eine Körperschaftsteuerschuld 1980 in der Form von Ratenzahlungen für drei Monate. Durch Verfügung vom 13. September 1982 wurde die Stundung für einen Teilbetrag um einen weiteren Monat verlängert. Dadurch fielen Stundungszinsen (§ 234 der Abgabenordnung - AO 1977-) in Höhe von insgesamt 6.856 DM an, die durch Zinsbescheide vom 12. August 1982 und 13. September 1982 festgesetzt und von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden.
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