BFH - Beschluß vom 27.08.1997
XI B 118, 119, 149/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 617

BFH - Beschluß vom 27.08.1997 (XI B 118, 119, 149/96) - DRsp Nr. 1998/9231

BFH, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen XI B 118, 119, 149/96 - Aktenzeichen XI S 43, 44, 50/96

DRsp Nr. 1998/9231

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in verschiedenen Verfahren (u.a. wegen Einkommensteuer 1986 bis 1992, Umsatzsteuer 1987 bis 1991 und Investitionszulage 1987 bis 1991) Klage erhoben. Im Rahmen der Klageverfahren hat er einen Richter und den Präsidenten des Finanzgerichts (FG) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er beruft sich jeweils auf unzutreffende Sachbehandlung in den vorliegenden und anderen Verfahren. Das FG hat diese Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Gegen diese ihm im September und im Oktober 1993 zugestellten Beschlüsse hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1993, eingegangen beim FG am 10. Dezember 1993, jeweils Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bislang nicht erfolgt. Zugleich hat der Kläger - ebenfalls durch seinen Prozeßbevollmächtigten - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags führt er aus, er habe sich auf einer zweimonatigen Auslandsreise befunden, so daß es ihm nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Nach Einlegung der Beschwerden hat der Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt.