BFH - Beschluß vom 27.11.1997
IV S 7/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 561

BFH - Beschluß vom 27.11.1997 (IV S 7/97) - DRsp Nr. 1998/9053

BFH, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen IV S 7/97

DRsp Nr. 1998/9053

Gründe:

Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG in Liquidation. Der jetzige Liquidator war bis zum Hinzutreten einer D-AG mit Sitz in A im Jahre 1978 ihr einziger Kommanditist. Er war in den Streitjahren (1979 bis 1981) auch einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Gesellschaft beschäftigte sich mit Buchhaltungsservice und Unternehmensberatung. Sie unterhielt Geschäftsbeziehungen zu einer Fa. F-AG in Liechtenstein. Anläßlich einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer, gestützt auf Feststellungen des Bundesamts für Finanzen, die Auffassung, daß es sich bei der F-AG um eine Domizilgesellschaft ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigenes Personal handle, die auch keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Aus diesem Grund lehnten der Prüfer und ihm folgend der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die steuerliche Berücksichtigung der infolge der Geschäftsbeziehungen zu der F-AG entstandenen Aufwendungen ab.

Im einzelnen erkannte das FA folgende Aufwendungen nicht an:

1. Zinszahlungen

Die Antragstellerin hatte folgende Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt: ...