BFH - Beschluss vom 27.11.2003
I B 49/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 4.2.2004 - 6 K 5687/02 AO,

BFH - Beschluss vom 27.11.2003 (I B 49/03) - DRsp Nr. 2004/9802

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen I B 49/03

DRsp Nr. 2004/9802

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, die in der Betriebsgrößenklasse "Kst-Betrieb" eingestuft war, fand im Januar 1998 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 statt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine weitere Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 an. Die Prüfungsanordnung wurde auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt und nicht weiter begründet.

Der Einspruch der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig sei (§ 193 Abs. 1 AO 1977) und dass die Anordnung einer "Routineprüfung" durch den Hinweis auf diese gesetzliche Regelung ausreichend begründet werde. Das gelte auch im Streitfall, in dem ein besonderer Prüfungsanlass nicht erkennbar sei.