BFH - Beschluss vom 27.11.2003
V B 70/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 478/97

BFH - Beschluss vom 27.11.2003 (V B 70/03) - DRsp Nr. 2004/1219

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen V B 70/03 - Aktenzeichen V B 71/03

DRsp Nr. 2004/1219

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gemeinde, schloss im Jahr 1988 mit dem Land A einen Erbbaurechtsvertrag über das Deichgebiet "B-Strand". Auf dem "B-Strand" hatte die Klägerin zuvor mehrere Strandhäuser errichtet, die für den Hotel- und Restaurantbetrieb ausgebaut waren. Sie verpachtete die Strandhäuser ohne Inventar an private Unternehmer, die darin Hotels und Restaurants betrieben.

Die Klägerin verzichtete hinsichtlich der Pachteinnahmen auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG). Sie unterwarf die Pachteinnahmen der Umsatzsteuer und zog mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge für 1985 und für 1986 ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge unter Hinweis darauf, dass die Verpachtung der Strandhotels eine reine Vermögensverwaltung darstelle und die Klägerin deshalb nicht Unternehmerin sei.