BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VII B 279/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7767/00

BFH - Beschluss vom 27.11.2003 (VII B 279/03) - DRsp Nr. 2004/3487

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII B 279/03

DRsp Nr. 2004/3487

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldete dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 742 628,74 DM. Ein Vollstreckungsversuch des FA verlief ergebnislos. Mit Verfügung vom ... hat das FA nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) den Kläger zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Der Kläger hatte bereits im Rahmen eines anhängigen Aussetzungsverfahrens wegen Steuerforderungen gegenüber der D-GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer er war, zum Nachweis dafür, dass die KG Sicherheiten nicht erbringen könne, am 14. März 2000 ein Vermögensverzeichnis für seine Person vorgelegt, in welchem er angab, an Vermögensgegenständen zu besitzen:

Wohnungseinrichtung, Haushaltswäsche und Kleidung im Rahmen bescheidener Lebensführung und Beteiligungen an der D-GmbH (50 000 DM) und der D-GmbH & Co. KG (5 000 DM). Den Kapitalkontenstand dieser Gesellschaften bezifferte er mit 26 141,75 DM für die D-GmbH und mit ./. 643 723,27 DM für die D-KG. Die Frage nach dem Besitz von Bargeld hat er verneint, Angaben zu Arbeitseinkommen, Renten- und Versorgungsbezügen enthielt das Verzeichnis nicht.