BFH - Beschluß vom 27.12.2000
V B 186/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 918

BFH - Beschluß vom 27.12.2000 (V B 186/00) - DRsp Nr. 2001/7589

BFH, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen V B 186/00

DRsp Nr. 2001/7589

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, begründet werden. Es muss in der Beschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz, der bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils beim Finanzgericht (FG) eingegangen sein muss (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO), wenigstens einer der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe eingehend dargelegt bzw. bezeichnet werden. Da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lediglich Beschwerde eingelegt, die Beschwerde aber nicht innerhalb der bis zum 13. Oktober 2000 laufenden Rechtsmittelfrist begründet hat, war die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Von der Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 6. November 2000, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7. November 2000, über den Mangel in Kenntnis gesetzt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) hat sie --nunmehr durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten-- erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.