BFH - Beschluss vom 27.12.2002
IV B 225/02

BFH - Beschluss vom 27.12.2002 (IV B 225/02) - DRsp Nr. 2003/4261

BFH, Beschluss vom 27.12.2002 - Aktenzeichen IV B 225/02

DRsp Nr. 2003/4261

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Klage u.a. beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zum Schadensersatz zu verurteilen.

Nachdem es mit Verfügung vom 12. August 2002 einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, verwies das FG das Verfahren, "soweit es Schadensersatzansprüche betrifft", an das Landgericht (LG) X. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Der betreffende Beschluss vom 19. September 2002 wurde am 24. September 2002 ausgefertigt. Die Kläger haben ihn nach ihren Angaben am 28. September 2002 erhalten.

Gegen diesen Beschluss wandten sich die Kläger mit einem Schriftsatz, der am 30. September 2002 per Fax beim LG X und nach Weiterleitung durch den Kammervorsitzenden am 10. Oktober 2002 beim FG einging.

In dem Schriftsatz heißt es u.a., eine Anhörung der Beteiligten sei nicht erfolgt. Der Beschluss sei offenbar rechtswidrig und werde angefochten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht zuständig.